Allgemeine Geschäftsbedingungen

URI DESIGN
Annette Spindler ®

I. Allgemeines

  1. Der Auftraggeber/Kunde (AG) erkennt die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Auftragserteilung an.
  2. Der Hin- und Rückweg zum Beratungsort bis 10 km wird mit Auftragsbestätigung nicht in Rechnung gestellt.
  3. Im Übrigen gelten die zurzeit gesetzlichen Bestimmungen in denen festgeschrieben wird, dass pro gefahrenen Kilometer 0,30 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.) in Rechnung gestellt werden. Eine Fahrkostenpauschale kann vom Auftragsnehmer URI DESIGN (AN) ermittelt und festgelegt werden. Gesetzliche Änderungen werden entsprechend angepasst.
  4. Über vorbenannten Punkt 2 der AGB hat sich der AG im Vorfeld einer Beratung kundig zu machen.
  5. Sollten zusätzliche Aufwendungen, welche unmittelbar im Zusammenhang mit der Beratung vor Ort dem AN entstehen, werden diese dem AG ausgewiesen in Rechnung gestellt.
  6. Vertragsänderungen zum Angebot sind durch den AG dem AN grundsätzlich in Schriftform anzuzeigen.
  7. Der AG verpflichtet sich mit dem Erhalt des Angebotes alle Angaben nochmals zu vergleichen/zu prüfen und bestätigt diese durch Unterschrift und vereinbarter Anzahlung.

 


II. Gewährleistung/Haftung (begrenzt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz)

  1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 631ff. BGB). Der AG ist verpflichtet, Mängel unverzüglich (binnen fünf Werktagen) anzuzeigen. Ist das Werk mangelhaft, so muss der AG dem AN zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Es liegt im Ermessen des AN, ob eine neue Planung erstellt wird oder die ursprüngliche Planung korrigiert wird. Der AN kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnis-mäßigen Kosten (z.B. Zeit- und Materialaufwand) verbunden sind.
  2. Dem AG ist bewusst, dass die Planungen des AN auch nach Klärung aller Wünsche des AG letztlich auf den Vorstellungen der Mitarbeitenden des AN beruhen. Da ästhetisches Empfinden einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich ist, sind hinsichtlich der gestalterischen Leistung Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  3. Der AN übernimmt (letzten Endes) keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom AG gelieferten Maße, Zeichnungen oder sonstige Angaben. Der AN haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die vom AN ermittelnden Maße oder sonstige Angaben verwenden.
  4. Die Haftung des AN für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 


III. Besonderheiten

  1. Sofern der AG eine Beratung zur Raumgestaltung in Anspruch nimmt, beträgt das Beratungshonorar des AN pro Stunde 80,00 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.). Für jede weitere angefangene viertel Stunde werden 20,00 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.) berechnet. Die vorbenannten Punkte unter I. 2.-5. der AGB bleiben unberührt.
  2. Wenn gewünscht, erhält der AG mit Angebot einen ersten Entwurf, welcher unentgeltlich ist. Änderungen zum ersten Entwurf sind einbegriffen.
  3. Jeder weitere grundlegend neue Entwurf wird mit je 40,00 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.) in Rechnung gestellt, wenn es nicht zum Auftrag kommt.
  4. Kommt es nach einer einvernehmlichen Beratung und dem daraus resultierenden Erhalt eines Angebots innerhalb von 6 Wochen nicht zur Auftragserteilung bzw. Entsagung durch den AG, werden die Kosten für eine erfolgte Beratung mit einem summa summarum Stundensatz in Höhe von 140,00 Euro dem AG in Rechnung gestellt.
  5. Mit textilen Fenstergrafiken (Gardinen) wird ein Unikat erworben. Dabei sind kleine Unregelmäßigkeiten hand-/arbeitstechnisch bedingt und kennzeichnen eine manuelle Fertigung.
  6. Der AN behält sich geringfügige Änderungen in der Gestaltung und des Materials vor.
  7. Für textile Dessins und technische Objektgestaltung erfolgt jeweils eine gesonderte Angebotsunterbreitung und Rechnungslegung.

 


IV. Zustandekommen von Verträgen

  1. Erst mit Gegenzeichnung des Angebotes unter Beachtung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der mit Angebot vereinbarten geleisteten Anzahlung wird der Auftrag durch den AN realisiert.
  2. Der AN ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlags- oder Teilzahlungen zu verlangen. Gerät der AG mit der Zahlung von Vorschüssen, Abschlags- oder Teilzahlungen länger als sieben Tage in Verzug, so ist der AN zur Zurückhaltung weiterer Leistungen berechtigt. Dies gilt auch in dem Fall, dass der AG Insolvenz anmeldet oder in Vermögensverfall gerät.
  3. Bei Zahlungsverzug – wenn 30 Tage nach Zugang der Rechnung noch keine Zahlung erfolgt ist – ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8,12 Prozentpunkten (bei Handelsgeschäften) über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz 4,12 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

 


V. Lieferzeit / Abholung nach Absprache

  1. Der AN bemüht sich die vereinbarte Lieferzeit, welche nicht verbindlich ist, einzuhalten.
  2. Die Lieferfrist verzögert sich bei unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen, die auf die Fertigstellung oder Auslieferung von Einfluss sind, entsprechend.
  3. Wurde statt Lieferung eine Abholung vereinbart, ist diese innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden des Fertigungstermins durch den AG zu realisieren.
  4. Danach ist für die vereinbart abzuholende Ware eine Lagergebühr von 4% vom Nettogesamtbetrag zu entrichten.
  5. Soll auf Wunsch des AG die Ware geliefert und an vorhandener Technik angebracht werden, werden Fahrkosten (entsprechend I.3. der AGB) sowie eine geleistete Arbeitsstunde mit 80,00 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.), für jede weitere angefangene viertel Stunde 20,00 Euro netto (zzgl. 19 % MwSt.), berechnet.
  6. Die Anbringung technischer Objektgestaltung erfolgt grundsätzlich von einer durch den AG beauftragten Fachfirma/Fremdfirma, welche geleistete Arbeit eigenständig dem AG nach Ihren Geschäftsbedingungen in Rechnung stellt. Der AN kann diesbezüglich unverbindliche Empfehlungen aussprechen. Daraus resultierend übernimmt der AN keine Haftung für eventuell auftretende Mängel und Schäden.
  7. Haftungsausschluss hat der AG den Wunsch nach Erwerb der Ware diese eigenständig anzubringen bzw. zu montieren, übernimmt der AN keine Haftung für daraus resultierende Schäden.

 


VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der AN behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der im Rahmen des Vertrages von ihm zu leistenden Gegenstand/Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Ware vor.
  2. Soweit die genannten Gegenstände/Ware Bestandteile des Bauwerkes geworden sind, verpflichtet sich der AG bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem AN die Demontage des Gegenstandes/Ware zu gestatten und ihm das Eigentum/Ware bis zur vollständigen Zahlung wieder zu übertragen.
  3. Beeinträchtigt der AG die vorgenannten Rechte des AN, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und damit verbundene angefallene Kosten gehen zu Lasten des AG.
  4. Verweigert der AG die Demontage der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so entsteht im Wert der offenen Forderung Miteigentum des AN an den verbundenen Gegenstand. Der AG erklärt ausdrücklich, dass er dem AN das Miteigentum somit verschafft hat.

 


VII. Zahlung

  1. Der AN ist berechtigt bis 35 % des Gesamtbruttopreises des Angebotes als Anzahlung in bar oder per Überweisung entgegenzunehmen (siehe dazu auch Ausführungen unter vorbenannten Punkt IV. 2.).
  2. Bei gewünschter Auslieferung ist der Rechnungsendbetrag ausschließlich in bar fällig, in erfolgter Absprache mit dem AN per vorhergehender Überweisung.
  3. Warenlieferung auf dem Postweg erfolgt grundsätzlich per Nachnahme, wenn nicht vorhergehend (vor Postversandt) eine Überweisung mit dem AG vereinbart wurde. Nach erfolgter Absprache mit dem AN kann der Versand der Ware nach Überweisung/Wertstellung des zu zahlenden Rechnungsendbetrages erfolgen.

 


VIII. Mängelgewährleistung

  1. Nach Erhalt der Ware bzw. Wareneingang beim AG ist die Ware bzw. der Liefergegenstand zu prüfen und etwaige Reklamationen dem AN binnen fünf Werktagen anzuzeigen. Danach erlischt der Reklamationsanspruch (siehe dazu auch Ausführungen unter vorbenannten Punkt II.).
  2. Bei direkter Lieferung ist die Ware sofort zu prüfen und ggf. Reklamationen sofort anzuzeigen.
  3. Reklamationen auf Grund unsachgemäßer Behandlung bzw. selbstverschuldete Beschädigung sind ausgeschlossen.

 


IX. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gerichtsstand ist Cottbus.

 


X. Salvatorische Klausel

  1. Die Unwirksamkeit einer Bedingung lässt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.